Der Bundesgerichtshof hat sich im Sommer 2022 mit den sogenannten „Maskengeschäften“ von etwaigen CSU-Abgeordneten aus dem Deutschen Bundestag und aus dem Bayerischen Landtag sowie dessen Strafbarkeit beschäftigen müssen. Der Vorwurf der Bestechlichkeit bzw. Bestechung von Mandatsträgern nach § 108 e StGB ist nach der Ansicht der Strafkammer des Bundesgerichtshofes nicht einschlägig. Die Maskenaffäre ist demnach als straffrei zu werten.
Dem Revisionsbeschluss des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschuldigte L sowie ein weiterer Mitbeschuldigter haben Anfang des Jahres 2020 den Plan geschmiedet, besondere Schutzausrüstung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie aus Asien einzuführen und dann gewinnbringend in Deutschland an Bundes – sowie Landesbehörden weiterzuverkaufen. Da der Mitbeschuldigte private Beziehungen zum Bundestagsabgeordneten N sowie auch dem Mitglied des bayerischen Landtages S hegte, trug er diesen vor, gegen ein Entgelt ihre Autorität und ihren Einfluss als Bundes – bzw. Landtagsabgeordneter einzusetzen, damit die Behörden die Waren des Beschuldigten L sowie dessen kooperierenden Unternehmen einkaufen.
In Folge traten N sowie S mit Entscheidungsträgern weiterer Bundes – sowie Landesbehörden in Verbindung und wirkten auf den Abschluss von Kaufverträgen über Schutzmasken hin.
N, welcher gegenüber den Behörden als MdB (Mitglied des Bundestages) auftrat, konnte zwei Verträge an L vermitteln, welche summiert einen Nettokaufpreis von 45 Mio. EUR zusammenbrachten. S konnte lediglich einen Vertrag vermitteln, welcher jedoch auch einen beachtlichen Nettokaufpreis von 14,25 Mio. EUR festlegte. S trat in der stetigen Kommunikation mit den Behörden mal mit seiner Berufsbezeichnung als „Rechtsanwalt“, mal mit seiner politischen Signatur als „MdL“ (Mitglied des Landtages) auf. Die beiden Politiker ließen sich durch den L mit Rechnungen bezahlen, auf welche als Position „Beratungs – sowie Provisionsleistungen“ gelistet waren. N stellte zwei Rechnungen in Höhe von jeweils ca. 630.000 EUR, der S rechnete gegenüber dem L mit einer Höhe von ca. 1,25 Mio. EUR ab.
Dennoch sah der Bundesgerichtshof in der obig geschilderten Handlung keine Erfüllung des Bestechungstatbestandes sowie des § 108e StGB. Er hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Tatbestände des § 108 e Abs. 1 und 2 StGB setzen unter anderem eine (erstrebte bzw. getroffene) Unrechtsvereinbarung zwischen dem Bestechenden und dem bestochenen Parlamentsmitglied mit dem Inhalt voraus, dass dieses "bei der Wahrnehmung seines Mandates" eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornimmt oder unterlässt. Die Beschuldigten N. und S. nahmen indes, indem sie die Gegenleistungen für die Gewinnbeteiligungen erbrachten, nicht ihr Mandat im Sinne dieses Strafgesetzes wahr; die Übereinkunft der Beteiligten war hier von vorneherein nicht auf ein derartiges Verhalten gerichtet.
Das Merkmal der Wahrnehmung des Mandats ist dahin zu verstehen, dass die Mandatstätigkeit als solche, nämlich das Wirken im Parlament, mithin im Plenum, in den Ausschüssen oder sonstigen parlamentarischen Gremien einschließlich der Fraktionen oder in mit Abgeordneten besetzten Kommissionen, erfasst ist. Allein die Vereinbarung zwischen den Beteiligten, dass sich der Mandatsträger bei außerparlamentarischen Betätigungen auf seinen Status beruft, um im Interesse eines Privatunternehmers Behördenentscheidungen zu beeinflussen, erfüllt dieses Merkmal nicht. Zudem reicht es selbst nicht aus, wenn das Parlamentsmitglied geknüpfte Beziehungen zu Entscheidungsträgern der Exekutive ausnutzt. Für diese Auslegung hat der Bundesgerichtshof die Erläuterungen des zugrundeliegenden Gesetzesentwurfs für diese Paragraphen des Strafgesetzbuches genutzt. Diese Materialien sind dahin zu verstehen, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, rein außerparlamentarische Betätigungen des Mandatsträgers zu erfassen. Das Korruptionsdelikt der missbräuchlichen Einflussnahme, das in zwei von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen völkerrechtlichen Abkommen vorgesehen ist, hat er nicht in das deutsche Recht überführt.
Aus diesen Gründen wurde der erlassene Haftbefehl gegen den Beschuldigten L sowie die Vermögensarreste gegen die anderen drei Beschuldigten mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2022 - StB 7-9/22 –
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Hinweis:
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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