Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 16.01.2023 ein Urteil gefällt, das sich mit dem Handel von sogenannten CBD-Hanfprodukten befasst. Der BGH hat die Freisprüche des Landgerichts Berlin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Angeklagten waren Geschäftsführer und Mitarbeiter des Berliner Unternehmens „Bunte Blüte“, das CBD-Hanfprodukte wie Tee, Öl oder Blüten vertrieb. Die Produkte enthielten Cannabidiol (CBD), einen nicht psychoaktiven Wirkstoff der Hanfpflanze, sowie geringe Mengen von Tetrahydrocannabinol (THC), dem psychoaktiven Wirkstoff von Cannabis. Die Staatsanwaltschaft warf den Angeklagten vor, gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verstoßen zu haben, indem sie Produkte mit einem THC-Gehalt von mehr als 0,2 % angeboten und verkauft hätten. Die Angeklagten beriefen sich auf eine Ausnahmeregelung des BtMG, die den Anbau und Verkehr von Nutzhanf unter bestimmten Voraussetzungen erlaube.
Das Landgericht Berlin sprach die Angeklagten frei und stellte fest, dass die Produkte der „Bunten Blüte“ nicht unter das BtMG fielen, weil sie aus EU-zertifiziertem Nutzhanf hergestellt worden seien und keine berauschende Wirkung hätten.Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil Revision zum BGH ein.
BGH: Falscher Maßstab bei Beweiswürdigung des Landgerichts
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück. Der BGH führte aus, dass das Landgericht bei der rechtlichen Beurteilung der Produkte der „Bunten Blüte“ einen falschen Maßstab angelegt habe.
Der Bundesgerichtshof erklärte, dass die Ausnahmeregelung des BtMG für Nutzhanf nur dann gelte, wenn der Hanf ausschließlich zu gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werde, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen würden. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Denn die Produkte der „Bunten Blüte“ seien zum Konsum bestimmt gewesen und hätten einen Missbrauch zu Rauschzwecken eben nicht ausgeschlossen.
Die Richter aus Karlsruhe stellten klar, dass es für die Einordnung als Betäubungsmittel nach dem BtMG nicht darauf ankomme, ob die Produkte eine berauschende Wirkung hätten oder nicht.
Entscheidend sei allein der THC-Gehalt der Produkte. Der BGH wies darauf hin, dass nach dem BtMG alle Pflanzenteile von Cannabis als Betäubungsmittel gelten würden, wenn sie einen THC-Gehalt von mehr als 0,2 % aufwiesen. Der BGH betonte, dass es Sache des Tatrichters sei, den genauen THC-Gehalt der Produkte der „Bunten Blüte“ festzustellen und zu prüfen, ob die Angeklagten vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hätten.
Rückverweisung an das Landgericht
Das Urteil des BGH zeigt, wie streng das BtMG den Handel mit CBD-Hanfprodukten regelt und welche Risiken für Anbieter und Konsumenten bestehen. Der BGH hat klargestellt, dass CBD-Hanfprodukte unter das BtMG fallen können, wenn sie einen THC-Gehalt von mehr als 0,2 % aufweisen und dass die Herkunft aus EU-zertifiziertem Nutzhanf dafür nicht ausschlaggebend ist. Der BGH hat außerdem betont, dass es für die Strafbarkeit nicht darauf ankommt, ob die Produkte eine berauschende Wirkung haben oder nicht.
Das Urteil des Bundesgerichtshofes hat weitreichende Folgen für den Markt der CBD-Hanfprodukte in Deutschland. Es ist zu erwarten, dass viele Anbieter ihre Produkte überprüfen und gegebenenfalls anpassen oder vom Markt nehmen müssen. Auch die Konsumenten müssen sich bewusst sein, dass sie sich strafbar machen können, wenn sie CBD-Hanfprodukte mit einem THC-Gehalt von mehr als 0,2 % erwerben oder besitzen.
Es bleibt abzuwarten, wie die neue Verhandlung vor dem Landgericht Berlin ausgehen wird und ob die Angeklagten verurteilt oder freigesprochen werden.
Az.: BGH, Urt. v. 16.01.2023 – 5 StR 269/22
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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