Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat kürzlich eine Entscheidung zur Bestimmung des Wertes des Erlangten beim Mietbetrug (§ 73c StGB) getroffen. Der Beschluss vom 09.01.2023 (1 OLG 2 Ss 37/22) beschäftigt sich mit der Frage, welcher Wert bei einem Mietbetrug anzusetzen ist, um die Höhe der zu zahlenden Geldstrafe oder des Schadensersatzes zu bestimmen. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, welcher Wert bei einem Mietbetrug anzusetzen ist. Hier kommt § 73c StGB ins Spiel, der die Bestimmung des Wertes des Erlangten regelt. Nach dieser Vorschrift ist der Wert des Erlangten grundsätzlich mit dem Betrag anzusetzen, den der Täter durch die Tat erlangt hat. Allerdings kann der Wert des Erlangten auch höher oder niedriger angesetzt werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Im vorliegenden Fall hatte der Täter eine Wohnung vermietet, die er gar nicht besaß. Er hatte sich vielmehr Zugang zu der Wohnung verschafft, indem er die Tür aufbrach. Anschließend hatte er die Wohnung an einen Mieter vermietet und eine Kaution sowie Mietzahlungen erhalten. Der Mieter erfuhr jedoch bald darauf, dass der Täter nicht der Eigentümer der Wohnung war, und zog aus.
Die Vermietung kam dem Täter teuer zu stehen
Das Landgericht hatte den Wert des Erlangten in Höhe der Kaution und der Mietzahlungen angesetzt. Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte diese Entscheidung und führte aus, dass es sich bei der Kaution und den Mietzahlungen um einen Vermögensvorteil handele, den der Täter durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen erlangt habe. Der Wert des Erlangten sei daher in Höhe dieser Beträge anzusetzen. Es ist wichtig zu betonen, dass die Bestimmung des Wertes des Erlangten im Einzelfall von verschiedenen Faktoren abhängt und daher nicht pauschalisiert werden kann. Die Entscheidung des OLG Zweibrücken verdeutlicht jedoch, dass bei einem Mietbetrug der Wert des Erlangten in der Regel mit der Höhe der Kaution und der Mietzahlungen anzusetzen ist.
Zudem interessant: Das Gericht betont hierbei, dass es für eine Strafbarkeit wegen Untreue nicht ausreicht, dass der Täter lediglich ein fremdes Vermögen verwendet hat. Vielmehr muss er eine ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt haben. Diese kann sich beispielsweise aus einem Arbeitsvertrag, einem Auftragsverhältnis oder einem Treuhandverhältnis ergeben.
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 09.01.2023 – 1 OLG 2 Ss 37/22
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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