Das Verwaltungsgericht Berlin hat Ende Mai dieses Jahres entschieden, dass das Berliner Mobilitätsgesetz (MobG Bln) bezüglich seiner Aufgabenübertragung im Einklang mit Bundesrecht steht und hat es damit dem Berliner Verkehrsbetrieb (BVG) ermöglicht, falsch geparkte Fahrzeuge auf Flächen des öffentlichen Nachverkehrs umzusetzen und bezüglich der Gebühren einen Kostenbescheid an den Zustandsstörer zu versenden, welcher letztendlich die Kosten für die Umsetzung tragen muss. Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Mitarbeiter der BVG entdeckte ein herrenloses Fahrzeug, welches zum Teil im Haltestellenbereich einer Bushaltestelle in Weißensee geparkt wurde. Daraufhin forderte er die Umsetzung des Fahrzeuges an, so dass der Bus seine Spur und die damit verbundene Haltestelle wieder ohne Barrieren befahren kann. Das Fahrzeug wurde umgesetzt, der Fahrzeughalter erhielt einen Gebührenbescheid in Höhe von 208,33 EUR.
Dieser wandte sich an das Verwaltungsgericht Berlin, um gegen den Kostenbescheid vorzugehen. Er argumentiert, dass er, obwohl er im Haltebereich geparkt hat, den Busverkehr nicht aktiv behinderte, da dieser die Haltestelle immer noch erreichen konnte. Die Maßnahme der Umsetzung, welche die BVG angefordert hat, sei nach seiner Ansicht nach völlig unverhältnismäßig.
Diese Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Berlin nicht und bestätigt demnach die Rechtmäßigkeit des der Umsetzung zugrundeliegenden Kostenbescheides. Während der Prüfung des Falles hatte das Verwaltungsgericht sich erstmalig mit den Kompetenzen des Berliner Mobilitätsgesetzes (MobG Bln) zu befassen, welches auch die Rechtsgrundlage für die Umsetzung seitens der BVG beinhaltet. Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass die Aufgabenübertragung innerhalb des Gesetzes keinen Kompetenzverstoß vorweist und demnach nicht mit höherrangigem Recht in irgendeiner Art und Weise kollidiert. Die BVG nehme als „rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts“ im Rahmen der Gefahrenabwehr sogenannte Ordnungsaufgaben wahr, welche nicht zu beanstanden sind.
Umsetzung bedarf keiner konkreten Behinderung eines Fortbewegungsmittels
Nach dem geltenden Mobilitätsgesetz wurden der BVG das Recht eingeräumt, den ruhenden Verkehr zur Abwehr von Gefahren zu überwachen und demnach auch bei den Verkehrszeichen widersprechenden Nutzung in Bezug auf den ÖPNV dessen Betrieb zu gewährleisten, was in bestimmten Fällen eine Umsetzung notwendig macht.
Obwohl der Kläger im vorliegenden Fall in einem ca. 15 Meter Abstand zu einem Haltestellenschild geparkt hat, war eine Umsetzung hier erforderlich, da auch eine abstrakte Behinderung des ÖPNV hier möglich ist und die BVG die Pflicht besitzt, die reibungslose Funktion des öffentlichen Nahverkehrs zu garantieren.
Der Instanzenzug ist mit dieser Entscheidung jedoch noch nicht gänzlich abgeschlossen – es besteht seitens des Klägers noch eine Möglichkeit des Antrages auf Zulassung zur Berufung gegenüber dieser Entscheidung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30.05.2022 - 11 K 298/21 –
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Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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