top of page
Suche

Anordnung einer MPU und Fahrerlaubnisentziehung: Was gilt für Fahrradfahrer nach einer Alkoholfahrt?

Autorenbild: RA Sven SkanaRA Sven Skana

Die Erteilung der Fahrerlaubnis setzt die geistige und körperliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus, § 11 Abs. 1 S. 1 FeV. Nach § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz gelten als Kraftfahrzeuge aber nur jene Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Da Fahrräder nicht durch Maschinenkraft sondern durch Muskelkraft des Fahrers angetrieben werden, könnte der Eindruck entstehen, Fahrradfahrer unterlägen nicht denselben Regelungen wie Kraftfahrzeugfahrer. Mit der Beurteilung der Fahreignung eines Radfahrers nach einer Alkoholfahrt hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 11.02.2024 beschäftigt.


Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nach Alkoholfahrt mit Fahrrad


Eine medizinisch-psychologische Untersuchung darf zur Eignung der Fahreignung angeordnet werden – auch wenn das Tatwerkzeug der zugrunde liegenden Alkoholfahrt ein Fahrrad war. Dies beschloss das BayVGH, nachdem ein Fahrradfahrer mit den Reifen in Straßenbahngleise geraten war und der anschließende Blutalkoholtest eine Konzentration von 1,74 Promille BAK ergeben hatte. Der Anordnung stehe die Einstellung des Strafverfahrens wegen Trunkenheit im Verkehr nicht entgegen, stattdessen werde bei Anwendung des § 153a StPO gerade mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung ausgegangen. Diese war im Fall des Radfahrers lediglich nicht eingetreten, weil der Angeschuldigte die i. auferlegte Auflage erfüllt hatte. Feststellungen über Tatsachen aus dem Strafverfahren seien auch zum Zwecke der Bewertung außerstrafrechtlicher Rechtsfolgen heranzuziehen, sodass die polizeilichen Berichte einer Eignungsprüfung seitens der Fahrerlaubnisbehörde zugrunde gelegt werden konnten. Anderenfalls müsste eine dem Schutze anderer Verkehrsteilnehmer dienende Klärung von Fahreignungszweifeln zum zulasten der öffentlichen Sicherheit unterbleiben.


Entziehung der Fahrerlaubnis


Im Fall des Fahrradfahrers erfolgte die Entziehung der Fahrerlaubnis, nachdem sich der Betroffene geweigert hatte, die angeordnete Untersuchung durchführen zu lassen. Die Maßnahme blieb laut BayVGH in der Zeit zwischen der Alkoholfahrt bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. Dem Fahrerlaubnisinhaber diene die Anordnung zum Entkräften der entstandenen Zweifel an seienr Fahreignung. Der Behörde stand weder bei der Anordnung noch bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichterbringung des Gutachtens ein Ermessensspielraum zu. Daraus schlussfolgerte der BayVGH, dass die Nichtvorlage des zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben musste. Die rein präventive Beurteilung einer von dem Betroffenen ausgehenden Gefährdung der Verkehrssicherheit ließ sich nicht durch das Argument der bislang unbeanstandeten Teilnahme am Straßenverkehr entkräften.


Fazit


Bloß wegen der mit einem Fahrrad begangenen Trunkenheitsfahrt wird die Fahreignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht von der Fahrerlaubnisbehörde angenommen. Stattdessen kann eine Alkoholfahrt trotzdem zu Zweifeln an der Fahreignung und der Anordnung einer MPU führen. Wird das Gutachten nicht erbracht, folgt zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis. Daran ändert die Einstellung des zugrunde liegenden Strafverfahrens nichts, da polizeiliche Sachberichte ebenso verwertet werden können, um Folgen füt die Fahrerlaubnis des Betroffenen zu ermitteln.


AZ: BayVGH, Beschluss vom 22.01.2024 – 11 CS 23.1451


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

 

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


1 Ansicht0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Comments


bottom of page