top of page
Suche
AutorenbildRA Sven Skana

Alkohol-Fahrt mit E-Scooter bedeutet nicht immer Fahrerlaubnisentziehung

Trunkenheitsfahrt bedeutet Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen

Wird jemand wegen einer bei der Fahrt oder im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug begangenen Tat verurteilt, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich der Verurteilte als zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet erweist. So schreibt es § 69 StGB vor. Absatz 2 gibt eine Reihe an Vergehen vor, aus deren Begehung im Regelfall eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden muss. Unter Nummer 2 ist die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB aufgelistet. Mit der Frage, ob die Fahrerlaubnis in jedem Fall nach Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr zu entziehen ist, hat sich unter anderem nun das Landgericht Osnabrück nun beschäftigt.


Berufung wegen Fahrverbot statt Entziehung

Da auch E-Scooter Kraftfahrzeuge sind, wird auch bei Trunkenheit im Verkehr mit einem E-Scooter im Regelfall die Fahrerlaubnis entzogen. Im Fall eines Angeklagten hatte das Amtsgericht Osnabrück jedoch neben einer Geldstrafe von insgesamt 500,- € ein fünfmonatiges Fahrverbot angeordnet. Es hatte also keine Anwendung des § 69 StGB vorgenommen und der Betroffene hatte seine Fahrerlaubnis trotz begangener Trunkenheitsfahrt behalten.

Gegen das Urteil hatte die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Da mit der Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr ein Regelfall aus § 69 Absatz 2 erfüllt war, hatte sie die Fahrerlaubnisentziehung mit angeschlossener Sperre zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis angestrebt. Dabei war die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden. Das bedeutet, dass die vom AG getroffenen Feststellungen für das Berufungsgericht bindend waren. Lediglich über die verhängte Strafe wurde entschieden.

Das LG Osnabrück hat bezüglich der Feststellungen zur Person und der tatsächlichen Feststellungen auf das Urteil des AG Osnabrück verwiesen. Wegen der Rechtsfolgenbeschränkung der Berufung waren die vom AG getroffenen Feststellungen bindend.


E-Scooter als Ausnahme vom Regelfall

Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann in seltenen Ausnahmen abgesehen werden, wenn die Tat selbst Ausnahmecharakter hat, wenn ganz besondere vor oder nach der Tat liegende Umstände objektiver oder subjektiver Art festgestellt sind, die den Eignungsmangel entfallen lassen, oder wenn die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters die Annahme gewährt, dass er zukünftig gleiche oder ähnliche Taten nicht mehr begehen wird (OLG Frankfurt a. M., NJW 2023, 2441).

Das LG Osnabrück hat die verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen angesehen. Nach der ständigen Rechtsprechung seien E-Scooter zwar wie Autos zu behandeln. Jedoch sei der Anwendungsbereich des ausnahmsweisen Absehen von § 69 und § 69a StGB bei Nicht-Vorliegen eines „Regelfalls“ eröffnet, wenn die Tat mit einem E-Scooter begangen wurde. Ebenfalls positiv wertete das LG die abstinente Lebensführung des Betroffenen, welche er mit entsprechenden Haarprobenanalysen für einen Zeitraum von sechs Monaten belegte. Zudem hatte der Betroffene an zwei verkehrspädagogischen Maßnahmen teilgenommen.

Das LG bestätigte das Urteil des AG und bejahte damit die Möglichkeit der Ausnahme von der Entziehung der Fahrerlaubnis nach Alkoholfahrt mit einem E-Scooter.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hatte somit keinen Erfolg.

In einem ähnlichen Fall hatte das AG Frankfurt am Main ebenfalls deutlich werden lassen, dass Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern entgegen der Regelvermutung grundsätzlich anders zu bewerten sind. Zum einen gefährde die Trunkenheit im Verkehr mit einem E-Scooter andere Menschen nicht in gleichem Maße wie eine mittels Pkw oder Lkw begangene Trunkenheitsfahrt. Zum anderen können weitere Trunkenheitsfahrten mit einem E-Scooter mit der Anwendung des § 69 StGB nicht verhindert werden (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.10.2022 – 981 Ds 938 Js 33612/22).

Der Umgang mit Trunkenheitsfahrten mit einem E-Scooter bleibt auch nach dieser Entscheidung des LG Osnabrück umstritten. Je nach den Umständen vor und nach der Tat, dem Charakter der Tat und der Gesamtpersönlichkeit des Täters kann eine Ausnahme von § 69 StGB vorliegen.


AZ: LG Osnabrück, Urteil vom 17.08.2023 – 5 NBs 59/23


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

16 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Comments


bottom of page