Das Amtsgericht Düsseldorf hat im September 2021 in einem Urteil ausgesprochen, dass Kinder, welches ihr achtes Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keine Radwege benutzen dürfen, welche nicht baulich von einer Fahrbahn getrennt sind. Gestatten die Eltern oder Erziehungsberechtigten dennoch eine Fahrt auf einem solchen Radweg, so kann unter Umständen eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegen.
Ist eine solche Aufsichtspflicht verletzt, kann es bei einem Schadensereignis zur Haftung nach § 832 BGB (Haftung der Aufsichtspflichtigen) kommen.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im September 2020 unternahm ein Familienvater mit seiner sechsjährigen Tochter und seinen zwei älteren Söhnen einen Fahrradausflug in Düsseldorf. Die Familie war auf einer Straße unterwegs, auf welcher ein Radweg markiert war. Dieser war jedoch nicht baulich von der Straße getrennt, sondern befand sich als Abschnitt auf der Straße.
Da ein PKW auf der rechten Seite parkte, auf welcher auch der Fahrradabschnitt eingezeichnet war, scherte die Sechsjährige nach links aus und streifte mit ihrem Fahrradlenker einen parallel verkehrenden Opel Corsa.
Am getroffenen Wagen entstand ein Sachschaden von ca. 790 EUR.
Die Versicherung zahlte nicht – Die Tochter war erst 6 Jahre alt und damit deliktsunfähig
Die Eigentümerin des Kleinwagens meldete den Schaden und wollte diesen von der Haftpflichtversicherung des Kindesvaters ersetzt haben. Im vorliegenden Fall weigerte diese sich jedoch zu zahlen, da § 828 Abs. 1 BGB gesetzlich festlegt, dass eine Deliktsfähigkeit erst ab Abschluss des siebten Lebensjahres besteht. Daraufhin kam es zur Klage der Wageneigentümerin gegen die Haftpflichtversicherung.
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zugunsten der Eigentümerin und sprach ihr einen Schadensersatz gemäß § 832 BGB zu. Der Kindesvater hat im obigen Fall die Aufsichtspflicht über seine sechsjährige Tochter verletzt, da diese in seiner Anwesenheit entgegen der Norm des § 2 Abs. 5 StVO den auf der Fahrbahn markierten Radweg nutzte, welcher keine bauliche Trennung zur Straße aufwies. Kinder, welche das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen auf dem Gehweg fahren. Die Nutzung des Radweges ist nur erlaubt, wenn dieser baulich getrennt ist. Sinn und Zweck ist hier eine Verminderung der Gefahrenherde bei jüngeren Kindern.
Nach Prüfung des Amtsgerichts war dem Kindesvater die Einhaltung seiner Aufsichtspflicht zuzumuten. Vor allem mit dem Hintergrund, dass er aufgrund seiner sechsjährigen Tochter eigens das Recht zugesprochen bekommt, nach § 2 Abs. 5 Satz 3 StVO selbst den Gehweg zu nutzen. Seine Söhne haben den Radweg angesichts ihres Alters auch ohne Aufsicht nutzen können.
Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2021 - 37 C 557/20 –
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Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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