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AutorenbildRA Sven Skana

Absehen vom Fahrverbot bei Schuldeinsicht und Reue nach Trunkenheitsfahrt?

Gem. §§ 24a I, 25 I S. 2 StVG, §4 III BKatV ist in der Regel bei einer BAK von 0,5 Promille bzw. einer AAK von 0,25 ml/l oder mehr ein Fahrverbot anzuordnen. Doch welche Möglichkeiten gibt es, dieses Regelfahrverbot zu umgehen? Das bayerische Oberlandesgericht hat sich in dem folgenden Fall mit dieser Problematik beschäftigt:


Der Angeklagte hatte bei einer Feierlichkeit, indessen Rahmen er Alkohol konsumierte, eine Auseinandersetzung mit seiner Partnerin und wollte sich der Situation entziehen. Er stieg ins Auto und fuhr auf die Straße. Als der Angeklagte bemerkte, dass er nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, kehrte er aus eigenem Antrieb zur Feierlichkeit zurück. Die Gesamtstrecke betrug insgesamt 200 Meter und dauerte nur wenige Minuten. Während der Rückfahrt informierte die Partnerin des Angeklagten die Polizei über seine Trunkenheitsfahrt. Noch während des Telefonats kehrte der Betroffene zur Feierlichkeit zurück und wartete dort auf das Eintreffen der Polizei. Der Alkoholtest der Polizei ergab eine AAK von 0,47 mg/l.


Das bayerische Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss die ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Absehen vom Regelfahrverbot nur in einem besonders außergewöhnlichen Härtefall in Betracht kommt oder, wenn wegen besonderer Umstände äußerer oder innerer Art der Vorfall aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit des § 24a StVG fällt, sodass die Anordnung eines Fahrverbots als unpassend anzusehen wäre.


Anders als das vorinstanzlich zuständige Amtsgericht nahm das BayObLG aber hier keinen Ausnahmefall vom Regelfahrverbot an. Die Indizwirkung des Regelfahrverbots werde nicht allein dadurch entkräftet, dass die Wegstrecke nur 200 m und die Fahrt nur wenige Minuten betrug. Darüber hinaus lag die AAK des Angeklagten von 0,47 mg/l deutlich über dem § 24a I StVG genannten Wert. Auch die Schuldeinsicht und Reue des Angeklagten entkräfte nicht die Indizwirkung des Regelfahrverbots.


Ergebnis:

Von dem im § 25 I S. 2 StVG genannten Regelfahrverbot wird nur im absoluten Ausnahmefall abgesehen. Eine geringe Wegstrecke oder Schuld- bzw. Reuegefühle stellen für sich genommen keine ausreichenden Anhaltspunkte dar, um die Indizwirkung des Regelfahrverbots zu entkräften.

Dennoch lohnt sich im Einzelfall ein Vorgehen gegen einen solchen Vorwurf, wenn nämlich weitere besondere Umstände hinzutreten oder ein anderer Amtsgerichtsbezirk zuständig ist mit anderer Rechtsprechungsauffassung.

BayObLG 28.9.23, 202 ObOWi 780/23


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

 

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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